Urteil des BGH vom 10.11.2009 - VI 247/08 - Keine grob fahrlässige Unkenntnis vom Behandlungsfehler allein bei Kenntnis des negativen Ausganges
Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung gegenüber dem Krankenhausträger und dem behandelnden Arzt geltend. Gegenstand war ein behaupteter Behandlungsfehler bei der Geburt des Kindes am 16.05.1998, bei dessen Entbindung es infolge des Einsatzes einer Geburtszange zu einem Dammriss sowie einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels kam. Die Wunde musste vernäht werden, in dessen Folge Vernarbungen im Vaginalbereich eintraten, die seit der Entbindung Schmerzen verursachten und unter denen die Klägerin noch heute sehr leidet. Ihre Gynäkologin hatte ihr im Rahmen einer Untersuchung am 23.06.2006 den Hinweis darüber gegeben, dass e sich möglicherweise um einen Behandlungsfehler handelte. Die Beklagten beriefen sich auf die Einrede der Verjährung.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes, dass die Verjährung eingetreten sei, auf. Das LG war der Ansicht, für den Beginn der Verjährung genüge grob fahrlässige Unkenntnis. Grobe Fahrlässigkeit sie anzunehmen, wenn im Einzelfall einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und das außer Acht gelassen werden, was jedem einleuchte. Die Klägerin habe, weil sie im Krankenhaus unter erheblichen Schmerzen und Beschwerden gelitten habe, die ihr tägliches Leben in hohem Maß beeinträchtigten und mit denen sie sich in zahlreiche ärztliche Behandlungen begeben habe und auch eine operative Beseitigung der Beschwerden erwogen habe, grob fahrlässig Unkenntnis von dem Behandlungsfehler gehabt. Es sei offensichtlich gewesen, dass die von ihr geschilderten Beschwerden auch nach einer schweren Geburt dem normalen Verlauf entsprochen habe, so dass es auf der Hand gelegen habe, in den Jahren nach der Entbindung einem der behandelnden Ärzte die Frage zu stellen, ob möglicherweise bei der Behandlung ein Fehler unterlaufen sein könnte. Sie Klägerin habe nicht dargelegt, wieso gerade im Jahre 2006 die Klägerin nach dem Gespräch mit ihrer Gynäkologin den Verdacht eines Behandlungsfehlers hatte.
Der BGH hatte diese Entscheidung aufgehoben und damit auch seine ständige Rechtsprechung zur Frage der Verjährung nochmals bekräftig. Nochmals betont der Senat, dass die Kenntnis vom Behandlungsfehler nicht schon dann bejaht werden kann, wenn der Patient lediglich den negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung kennt. Das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen begründet sein, so dass zur Kenntnis der Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat.
Der Senat betont, dass hierfür nicht ausreichend ist, wenn der Patient Einzelheiten des ärztlichen Handelns oder Unterlassens kennt (im vorliegenden Fall also der Einsatz der Geburtszange, das Nähen des Risses und das Unterlassen der Sectio). Die Verjährungsfrist beginnt somit nicht zu laufen, ehe der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlagt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach dem fachärztlichen Standard zur Vermeidung der Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären.
Der Patient muss also Kenntnis von Tatsachen haben, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen lassen. Nur dann wäre die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht es der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich, wenn der geschädigte Patient die Kenntnis nur aus dem Grund nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weitere anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die keine Kosten noch Mühe verursacht, verschließt. Dies betrifft jedoch nur diejenigen Fälle, in denen letztendlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei gewertet werden muss, weil jeder andere in seiner Lage unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte. Das liegt aber gerade dann nicht vor, wenn der geschädigte Patient besondere Recherchen hinsichtlich der Schadensursache betreiben müsste, weil allein aus der erheblichen Schadensfolge kein Behandlungsfehler geschlossen werden kann.
Die grob fahlässige Unkenntnis setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus und liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Im Arzthaftungsangelegenheiten ist bei der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden führt, auf ein schuldhaftes Behandlungs- oder Aufklärungsfehler schließen braucht. Aus diesem Grund führt allein der Umstand eines negativen Ausganges der Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patienten zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche die Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste.
Nachzulesen in: VersR 2010, 214 ff.; ZMGR 2010, 122 f.; MedR 2010, 258 f.